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Caritas Darf Mitarbeiter Nach Kirchenaustritt Kundigen

Spiegel
April 26, 2013

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/urteil-caritas-darf-mitarbeiter-nach-kirchenausritt-kuendigen-a-896628.html

Ein Sozialpadagoge war enttauscht uber die vielen Missbrauchsfalle und trat aus der katholischen Kirche aus. Daraufhin verlor er seinen Arbeitsplatz in einer Einrichtung der Caritas. Eine Klage gegen die Kundigung hat das Bundesarbeitsgericht nun abgewiesen.

Erfurt - Mitarbeiter in katholischen Einrichtungen mussen auch kunftig bei einem Kirchenaustritt mit Kundigung rechnen. Der Austritt sei ein schwerwiegender Loyalitatsversto?, der die Entlassung aus dem kirchlichen Dienst rechtfertigen konne, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (2 AZR 579/12).

Damit blieb ein Sozialpadagoge aus Mannheim auch in der letzten Instanz mit der Klage gegen seinen Rauswurf erfolglos. Der 60-Jahrige war 2011 wegen der zahlreichen Missbrauchsfalle in katholischen Einrichtungen aus der Kirche ausgetreten. Er konne aus Glaubens- und Gewissensgrunden nicht mehr der katholischen Kirche angehoren, begrundete er den Schritt vor seinem Vorgesetzten. Daraufhin verlor er seinen Job in einem von der Caritas getragenen Kinderbetreuungszentrum. Ihm wurde fristlos gekundigt.

Der Sozialpadagoge hielt die Kundigung fur unwirksam. Sein Kirchenaustritt wirke sich nicht auf die Arbeit im Sozialen Zentrum aus, argumentierte er. Die Kinder dort wurden religios neutral betreut. Er nehme au?erdem keine leitenden oder reprasentativen Aufgaben wahr, die mit dem Verkundungsauftrag der katholischen Kirche verbunden seien. Sein Grundrecht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit werde in unzulassiger Weise eingeschrankt, wenn sein Kirchenaustritt mit der fristlosen Kundigung sanktioniert werde.

Dies sah das Gericht anders. Die Motive des Klagers genugten nicht, um von dem katholischen Wohlfahrtsverband die Weiterbeschaftigung zu verlangen, begrundete der Zweite Senat seine Entscheidung. Nach kirchlichem Selbstverstandnis habe der Klager unmittelbar "Dienst am Menschen" geleistet. Mit seinem Austritt habe er nach dieser Lesart die Eignung fur eine Weiterbeschaftigung verloren.

Die Caritas konne nicht gezwungen werden, im Erziehungsbereich einen Mitarbeiter anzustellen, der sich von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt habe. Au?erdem gebe es fur Sozialpadagogen auch au?erhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschaftigungsmoglichkeiten.

Gleichwohl gebe es keinen absoluten Kundigungsgrund, stellte der Vorsitzende Richter Burghard Kreft klar. Es kame im Einzelnen immer auf die Interessenabwagung an. Im vorliegenden Fall musse die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klagers hinter dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zurucktreten. Dieses grundgesetzlich verankerte Recht erlaubt es den Kirchen, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Der Klager erwagt nun eine Verfassungsbeschwerde. "Das Bundesarbeitsgericht hat sich an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gehalten, diese entsprechen aber nicht mehr den heutigen Gegebenheiten", sagte sein Rechtsanwalt Hilmar Hoppe.

 

 

 

 

 




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