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Gerechter Umgang mit Tätern des sexuellen Missbrauchs

By Gero P. Weishaupt
kathnews
June 1, 2014

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Der Trierer Bischof Stephan Ackermann sprach sich auf dem Katholikentag in Regensburg gegen eine starre Nulltoleranz bei der kirchlichen Bestrafung von Missbrauchstätern aus. Sie hätten wie alle Straftäter einen Anspruch auf ein gerechtes Urteil, sagte der Missbrauchsbeauftragte der Deutschen Bischofskonferenz laut Medien gestern in Regensburg.

Nicht öffentliche Meinung, sondern Wahrheit und Gerechtigkeit

Dem Trierer Bischof ist mit seiner Forderung vollends zuzustimmen. Was sich in den vergangenen Jahren im strafprozesslichen Umgang der Kirche mit Verdächtigen und Tätern des sexuellen Missbrauchs zugetragen hat, wirft im Blick auf die Gerechtigkeit Fragen auf. Es hat zuweilen den Anschein, als ob die Bischöfe bzw. ihre Behörden unter dem Druck der Medien und der Öffentlichkeit Rechtsprinzipien nicht die ihnen gebührende Beachtung zukommen lassen.

Unschuldsvermutung

Vor allem stellt sich zuweilen die Frage, ob in manchen Fällen der strafrechtlichen Aufarbeitung der sexuellen Missbräuche durch Kleriker der Grundsatz der Unschuldsvermutung (In dubio pro reo) immer Beachtung gefunden hat. Die Unschuldsvermutung gilt es zu respektieren, solange die Tat nicht bewiesen ist.

Alle Parteien müssen gehört werden

Ebenso ist fraglich, wie Untersuchungen durchgeführt werden können, wenn der Verdächtige (vermeintliche Täter) nicht mehr lebt, so dass eine Verteidigung nicht mehr möglich ist. Den Grundsatz, nach dem zur Erlangung eines gerechten Urteils grundsätzlich immer alle Parteien – Opfer und Täter – vom Richter gehört werden müssen (Audiatur et altera pars), gilt es zu beachten. Ohne Möglichkeit einer Verteidigung kann kein Prozess geführt werden. Tote können posthum nicht als Straftäter dastehen.

Schutz des guten Rufes

Weiterhin erhebt sich die Frage, ob nicht der Grundsatz, den guten Ruf eines Verdächtigen so lange zu schützen, bis Gewissheit über die Straftat besteht, in vielen Fällen verletzt worden ist. Dabei stellt die unrechtmäßige Verletzung des guten Rufes nach dem Kirchenrecht selber wieder ein Delikt dar. Die bischöflichen Behörden haben sehr sorgfältig und behutsam vorzugehen, damit der gute Ruf eines Klerikers nicht geschädigt wird.

Notwendigkeit von Verjährungsfristen

Ebenso muss die Praxis hinterfragt werden, nach der Verjährungsfristen für die Strafverfolgung gänzlich aufgehoben werden können. Die besonderen Strafrechtsnormen bei den sogenannten delicta graviora, also den schwerwiegenden Delikten, sehen eine Aufhebung der Fristen für Einzelfälle vor. Auch ist eine unverhältnismäßige Verlängerung der Verjährungsfristen fragwürdig. Bei Strafen, die mehrere Jahrzehnte zurückliegen, sind zeitlich begrenzte Fristen für die Strafverfolgung im Blick auf die Wahrheitsfindung keineswegs unerheblich.

Strafausschließungs- und Strafminderungsgründe

Zudem haben die diözesanen Strafbehörden (Ordinariate, Offizialate) bei der Strafverhängung alle Umstände zu beachten, die das Kirchenrecht vorsieht und die zur Straffreiheit oder Strafminderung führen. Die Strafe der Entlassung aus dem Klerikerstand ist die schwerste Strafe, die einen Kleriker (Bischof, Priester, Diakon) treffen kann, schwerer noch als eine Exkommunikation. Die Entlassung aus dem Klerikerstand sollte darum nur bei sehr schwerwiegenden Fällen sexuellen Missbrauchs und nur als Ultima ratio verhängt werden. Nicht jedes Vergehen kann mit der Entlassung aus dem Klerikerstand bestraft werden. Das kirchliche Gesetzbuch kennt noch andere Sühnestrafen, so dass die kirchliche Behörde bei der Strafverhängung die Verhältnismäßigkeit wahren kann.

Die Kirche befindet sich noch in einem Lernprozess

Der Apostolische Stuhl befasst sich zurzeit mit einer Revision des kirchlichen Strafrechtes. Es bleibt zu hoffen, dass der kirchliche Gesetzgeber aus den Erfahrungen einer unangemessenen Rechtsanwendung der vergangenen Jahre Nutzen zieht und entsprechende Normen erlässt, die zu einem gerechten Verfahren führen, in denen Tätern und Opfern gleichermaßen Gerechtigkeit widerfährt. Auch manche der bisher im Zusammenhang mit den delicta graviora  erlassenen Normen des Apostolischen Stuhles müssten dahingehend nochmals einer Überprüfung unterzogen werden.

Es scheint mir, dass die Kirche sich noch in einem Lernprozess im gerechten Umgang mit diesen zweifellos delikaten Fällen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger durch Kleriker befindet. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass die Kirche sich  erst seit den letzten zehn bis fünfzehn Jahren mit diesen Prozessen intensiver befasst. Dass die Prozesspraxis auf diesem Gebiet noch nicht ausgereift ist, zeigt der Grundsatz der Nulltoleranz gegenüber den Tätern, der eher von der öffentlichen Meinung diktiert, der sich die Bischöfe ausgesetzt sahen,  als von der Suche nach der Wahrheit und der Gerechtigkeit im je einzelnen Fall bestimmt zu sein scheint. Die Praxis der Nulltoleranz bei der Ahndung von sexuellem Missbrauch Minderjähriger – gefördert durch den öffentlichen Druck – birgt die Gefahr einer ungerechten Behandlung der Täter in sich.  Gewiss dürfen solche Taten unter keinen Umständen toleriert werden.   Die Kirche muss mit allen ihr zur Verfügung stehenden strafrechtlichen Mitteln handeln.  Wenn Missbrauch bewiesen ist, muss er bestraft werden. Aber dann auf der Grundlage rechtlicher Prinzipien. Damit am Ende  Täter nicht zu Opfern werden. Das darf nicht geschehen. Die Kirche hat den Auftrag, der Wahrheit und der Gerechtigkeit zu dienen.




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