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Befangenheitsantrag Bei Klage Gegen Admonter Patres Abgelehnt

kathweb
October 16, 2014

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Graz, 15.10.2014 (KAP) In eine weitere Runde geht eine Zivilrechtsklage gegen Admonter Patres, bei welcher der Anwalt des Klagers einen Befangenheitsantrag gegen den Richter am Landesgericht Leoben gestellt hatte. Dem Antrag wurde vom Senat nicht stattgegeben, entschied das Gericht am Mittwoch, woraufhin nach Ankundigung des Klageranwalts nun das Oberlandesgericht Graz eine Entscheidung treffen soll. Schon bei Bekanntgabe des Antrags hatte das Stift in einer Stellungnahme die "unbegrundete" erneute Verzogerung der Neuverhandlung bedauert.

Bereits im Vorjahr war ein Befangenheitsantrag gegen den Verhandlungsrichter aufgrund eines angeblichen familiaren Naheverhaltnisses zu Stift Admont beim Senat des Landesgerichts Leoben abgelehnt worden. Beim jetzigen Klagsweg geht es nach Darstellung des Klagers darum, dass der Richter eine Rechtsmeinung geau?ert habe, noch bevor er selbst vernommen wurde. Stiftssprecher P. Winfried Schwab zufolge habe der Richter jedoch vielmehr die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts in Wien zitiert und dies auch wiederholt betont.

Hintergrund des Rechtsstreits, der bereits von Leoben zum Oberlandesgericht Graz und zum Obersten Gerichtshof in Wien gegangen und von dort wieder zur Neuverhandlung an die erste Instanz zuruckverwiesen worden war, sind Ubergriffe zweier Patres, die sich in den 1960er- und fruhen 1970er-Jahren im Stiftsinternat ereignet haben sollen. Ein damaliger Zogling hat auf 410.000 Euro Schadenersatz geklagt und bereits vor der Klage von der Klasnic-Kommission 25.000 Euro und 100 Therapiestunden zugesprochen bekommen. Seinen Angaben zufolge soll er von den Patres in der Freizeit misshandelt und auch sexuell missbraucht worden sein und wurde noch heute an den Folgen leiden.

Die beschuldigten Ordensmanner bedauerten 2012 in einer Stellungnahme das Leid, das durch die "damaligen Erziehungsmethoden" - genannt wurden Ohrfeigen - verursacht worden sei und entschuldigten sich mehrfach und offentlich. Den Vorwurf korperlichen Misshandlung und sexuellen Missbrauchs wiesen beide jedoch zuruck.

In der Neuverhandlung geht es darum, ob der Rechtsweg der Klage zulassig ist oder nicht. Unstimmigkeiten gab es dabei vor allem bei der Frage, ob es in einer etwaigen unbeaufsichtigten Freizeit des Schulers oder aber im dienstlichen Bereich wie etwa wahrend der Schul- oder Internatszeit zu den behaupteten Vorfallen gekommen ist, was Folgen fur Haftungsfragen hatte. Das Stift betonte, dass auch in der Freizeit des Schulers dessen von rechtswegen verpflichtende allgemeine Aufsicht stets gewahrleistet gewesen sei. Dass der Klager niemals Freizeit hatte, hatten die Patres entgegen dessen Darstellung nicht behauptet.

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