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Des Bistums Mainz Zum Fall Norbert E.

Bistum Mainz
January 19, 2016

http://www.bistummainz.de/bistum/bistum/ordinariat/dezernate/dezernat_Z/pressestelle/index.html?f_action=show&f_newsitem_id=52154

Das Bistum Mainz sieht sich aufgrund der Veroffentlichung im SPIEGEL vom 16.01.2016 und der AZ vom 18.01.2016 zu folgender Klarstellung veranlasst:

Sowohl dem SPIEGEL als auch Herrn Heibel, auf den sich der SPIEGEL bezieht, ist bekannt, dass das Verfahren gegen Norbert E. mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v.d. Hohe vom 24.07.2006 gema? § 153 Abs. 2 StPO mit Zustimmung der zustandigen Staatsanwaltschaft auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde. Damit war das weltliche Strafverfahren, das sich insgesamt uber vier Jahre hingezogen hatte, abgeschlossen. Tatvorwurf des Verfahrens war, dass Norbert E. einen 13-jahrigen Jungen anlasslich einer Ubernachtung im Pfarrhaus uber der Kleidung fur etwa funf Sekunden am Geschlechtsteil beruhrt haben sollte.

Eine Einstellung gem. § 153 Abs. 2 StPO erfolgt, wenn die Schuld des Taters als gering anzusehen ist und kein offentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Das Bistum Mainz selbst hatte Norbert E. unmittelbar nach Bekanntwerden der Vorfalle am 03. Juli 2002 suspendiert und ihm jedes priesterliche Wirken untersagt. Mit Datum vom 12. Juli 2002 ordnete der damalige Generalvikar des Bistums Mainz die Durchfuhrung eines kirchlichen Voruntersuchungsverfahrens gem. can. 1717 CIC an. Die Glaubenskongregation wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2002 und nochmals vom 22. September 2002 und 06. November 2002 uber den jeweiligen Stand der Vorermittlungen und des staatlichen Strafverfahrens informiert. Die Voruntersuchung selbst wurde am 29. November 2002 abgeschlossen. Sie fuhrte zu dem Ergebnis, dass genugend Anhaltspunkte fur das Vorliegen von sexuellem Missbrauch an Minderjahrigen unter 16 Jahren in unverjahrter Zeit bestehen. Grund hierfur ist, dass im kirchlichen Strafrecht langere Verjahrungsfristen gelten und auch geringfugige Handlungen als sexueller Missbrauch bestraft werden konnen.

Fur das Bistum Mainz, das Norbert E. fur voll schuldfahig hielt, war ausgeschlossen, ihn jemals wieder in der Seelsorge, in der Schule, in der Musikerziehung oder in anderen Feldern zu beschaftigen, in denen er mit Kindern und Jugendlichen zusammenkommt.

Ein auf Anweisung der romischen Glaubenskongregation durchgefuhrtes Verfahren mit dem Ziel der Entlassung aus dem Klerikerstand endete mit einem Dekret des Apostolischen Stuhls vom 20.11.2012. Mit diesem Dekret wurde Norbert E. aus dem Klerikerstand der Katholischen Kirche entlassen.

 

 

 

 

 




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