Verletzung der Fürsorgepflicht: Kloster muss Missbrauchsopfer entschädigen

OSTERREICH
Anwalt

[Summary: A monastery is liable if it is negligent in selection of personnel or known abusers, according to the supreme court. The plaintiff attended the Cistercian boarding school of Wettingen-Mehrerau in Bregenz.]

Ein Kloster haftet, wenn sie bei der Personalauswahl fahrlässig ist und einen bekannten Missbrauchstäter einstellt. Ein Missbrauchsopfer hatte vor dem Obersten Gerichtshof mit seiner Klage Erfolg.

Geklagt hatte im Anlassfall ein Mann, der vor rund drei Jahrzehnten das Internat der Zisterzienserabtei Wettingen-Mehrerau in Bregenz besuchte. Missbrauchstäter war Pater Johannes, doch der war im Kloster schon einschlägig bekannt. Bereits Ende der 1960er-Jahre wagte der Pater Übergriffe auf Buben. Karriere machte er trotzdem. So konnte er sich 1982 an dem damals 15-Jährigen, der nun vor Gericht prozessierte, vergehen. Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich drei Jahre, nachdem das Opfer weiß, wer ihm das Ungemach zugefügt hat. Kann man dem Täter die Straftat nachweisen, dann sind es 30 Jahre. Allerdings ist es oft nicht einfach, dem Täter im Zivilprozess die Straftat nachzuweisen, zumal es nach Jahrzehnten – diesmal wegen der strafrechtlichen Verjährung – auch keine Verfolgung durch die Justiz mehr gibt.

Note: This is an Abuse Tracker excerpt. Click the title to view the full text of the original article. If the original article is no longer available, see our News Archive.